Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 113/2004

kundgemacht 16.09.2004 RIS↗Parlament↗
Zweites Protokoll zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, Den Haag, 26. März 1999, samt Interpretativer Erklärung der Republik Österreich
Zweites Protokoll zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, Den Haag, 26. März 1999, samt Interpretativer Erklärung der Republik Österreich
Kundmachung BGBl. III Nr. 113/2004× zu Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll neu § 0↗RIS↗
Art. 45neu
in Kraft ab 09.03.2004 · idF BGBl. III Nr. 113/2004 Art. 45↗RIS↗

Artikel 45

Kündigung

  1. Absatz eins,Jede der Vertragsparteien kann dieses Protokoll kündigen.
  2. Absatz 2,Die Kündigung wird durch eine Urkunde notifiziert, die beim Generaldirektor hinterlegt wird.
  3. Absatz 3,Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Kündigungsurkunde wirksam. Ist jedoch die kündigende Vertragspartei beim Ablauf dieser Frist an einem bewaffneten Konflikt beteiligt, so wird die Kündigung erst nach Einstellung der Feindseligkeiten oder nach Abschluß der Rückführung des Kulturguts wirksam, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.