bewegliches Kulturgut aus der Nähe militärischer Ziele entfernen oder für angemessenen Schutz an Ort und Stelle sorgen;
BGBl. III Nr. 113/2004
Zweites Protokoll zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, Den Haag, 26. März 1999, samt Interpretativer Erklärung der Republik Österreich
Zweites Protokoll zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, Den Haag, 26. März 1999, samt Interpretativer Erklärung der Republik Österreich
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel 8
Vorsichtsmaßnahmen gegen die Auswirkungen von Feindseligkeiten
Die an einem Konflikt beteiligten Vertragsparteien werden, soweit irgend möglich,
- Litera a
- Litera bes vermeiden, militärische Ziele in der Nähe von Kulturgut zu schaffen.