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BGBl. III Nr. 115/2004

kundgemacht 22.09.2004 RIS↗Parlament↗
Rahmenabkommen zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften
Rahmenabkommen zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften
Kundmachung BGBl. III Nr. 115/2004× zu Grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften (Slowakei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften (Slowakei) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.09.2004 · idF BGBl. III Nr. 115/2004 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien werden die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den in Artikel 2 angeführten Gebietskörperschaften fördern.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien werden die Gebietskörperschaften über die Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens unterrichten und Initiativen zu deren Nutzung entwickeln.