Absatz eins,Die Vertragsparteien werden die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den in Artikel 2 angeführten Gebietskörperschaften fördern.
BGBl. III Nr. 115/2004
Rahmenabkommen zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften
Rahmenabkommen zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel 1
- Absatz 2,Die Vertragsparteien werden die Gebietskörperschaften über die Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens unterrichten und Initiativen zu deren Nutzung entwickeln.