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BGBl. III Nr. 130/2004

kundgemacht 28.10.2004 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Slowakischen Republik über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Slowakischen Republik über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 130/2004× zu Abkommen zwischen Österreich und der Slowakei über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und der Slowakei über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.12.2004 · idF BGBl. III Nr. 130/2004 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Die in Artikel 1 vorgesehene Zusammenarbeit soll insbesondere folgende Formen umfassen:

  1. Ziffer eins
    Austausch wissenschaftlich-technischer Informationen, Dokumentationen und Veröffentlichungen;
  2. Ziffer 2
    Austausch von Wissenschaftlerinnen bzw. Wissenschaftlern und Expertinnen bzw. Experten im Rahmen bilateraler, von den Vertragsparteien genehmigter Projekte zur Durchführung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit;
  3. Ziffer 3
    gegenseitige Entsendung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten zum Zweck der Durchführung von Beratungen, Vorträgen und Spezialstudien;
  4. Ziffer 4
    Durchführung und Unterstützung gemeinsamer wissenschaftlich-technischer Veranstaltungen und sonstiger wissenschaftlicher Programme unter Berücksichtigung von Initiativen multilateralen Charakters mit der Möglichkeit, gegenseitig Forschungsmaterial, wissenschaftliche Geräte und Ausrüstungen zur Verfügung zu stellen.