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BGBl. III Nr. 130/2004

kundgemacht 28.10.2004 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Slowakischen Republik über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Slowakischen Republik über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 130/2004× zu Abkommen zwischen Österreich und der Slowakei über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und der Slowakei über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.12.2004 · idF BGBl. III Nr. 130/2004 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Die Vertragsparteien konsultieren einander auf diplomatischem Weg, falls bei der Zusammenarbeit Schwierigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten.