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BGBl. III Nr. 133/2004

kundgemacht 12.11.2004 RIS↗Parlament↗
Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961, revidiert in Genf am 10. November 1972, am 23. Oktober 1978 und am 19. März 1991
Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961, revidiert in Genf am 10. November 1972, am 23. Oktober 1978 und am 19. März 1991
Kundmachung BGBl. III Nr. 133/2004× zu Schutz von Pflanzenzüchtungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schutz von Pflanzenzüchtungen neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.07.2004 · idF BGBl. III Nr. 133/2004 Art. 1↗RIS↗

KAPITEL römisch eins
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Akte sind:

Litera i dieses Übereinkommen: diese Akte (von 1991) des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen;

Sub-Litera, i, i Akte von 1961/1972: das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961 in der durch die Zusatzakte vom 10. November 1972 geänderten Fassung;

iii Akte von 1978: die Akte vom 23. Oktober 1978 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen;

Sub-Litera, i, v Züchter:

  • Strichaufzählung
    die Person, die eine Sorte hervorgebracht oder sie entdeckt und entwickelt hat,
  • Strichaufzählung
    die Person, die der Arbeitgeber oder Auftraggeber der vorgenannten Person ist, falls die Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei entsprechendes vorsehen, oder
  • Strichaufzählung
    der Rechtsnachfolger der erst- oder zweitgenannten Person;

Litera v Züchterrecht: das in diesem Übereinkommen vorgesehene Recht des Züchters;

Sub-Litera, v, i Sorte: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die, unabhängig davon, ob sie voll den Voraussetzungen für die Erteilung eines Züchterrechts entspricht,

  • Strichaufzählung
    durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert werden kann,
  • Strichaufzählung
    zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden kann und
  • Strichaufzählung
    in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann;

vii Vertragspartei: ein Vertragsstaat dieses Übereinkommens oder eine zwischenstaatliche Organisation, die eine Vertragsorganisation dieses Übereinkommens ist;

viii Hoheitsgebiet, im Zusammenhang mit einer Vertragspartei:

wenn diese ein Staat ist, das Hoheitsgebiet dieses Staates, und wenn diese eine zwischenstaatliche Organisation ist, das Hoheitsgebiet, in dem der diese zwischenstaatliche Organisation gründende Vertrag Anwendung findet;

Sub-Litera, i, x Behörde: die in Artikel 30 Absatz 1 Nummer ii erwähnte Behörde;

Litera x Verband: der durch die Akte von 1961 gegründete und in der Akte von 1972, der Akte von 1978 sowie in diesem Übereinkommen weiter erwähnte Internationale Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen;

Sub-Litera, x, i Verbandsmitglied: ein Vertragsstaat der Akte von 1961 aus 1972, oder der Akte von 1978 sowie eine Vertragspartei.