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BGBl. III Nr. 133/2004

kundgemacht 12.11.2004 RIS↗Parlament↗
Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961, revidiert in Genf am 10. November 1972, am 23. Oktober 1978 und am 19. März 1991
Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961, revidiert in Genf am 10. November 1972, am 23. Oktober 1978 und am 19. März 1991
Kundmachung BGBl. III Nr. 133/2004× zu Schutz von Pflanzenzüchtungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schutz von Pflanzenzüchtungen neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 01.07.2004 · idF BGBl. III Nr. 133/2004 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

Erschöpfung des Züchterrechts

  1. Absatz eins,[Erschöpfung des Rechtes] Das Züchterrecht erstreckt sich nicht auf Handlungen hinsichtlich des Materials der geschützten Sorte oder einer in Artikel 14 Absatz 5 erwähnten Sorte, das im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei vom Züchter oder mit seiner Zustimmung verkauft oder sonstwie vertrieben worden ist, oder hinsichtlich des von jenem abgeleiteten Materials, es sei denn, daß diese Handlungen

    Litera i eine erneute Vermehrung der betreffenden Sorte beinhalten oder

    Sub-Litera, i, i eine Ausfuhr von Material der Sorte, das die Vermehrung der Sorte ermöglicht, in ein Land einschließen, das die Sorten der Pflanzengattung oder -art, zu der die Sorte gehört, nicht schützt, es sei denn, daß das ausgeführte Material zum Endverbrauch bestimmt ist.

  2. Absatz 2,[Bedeutung von „Material“] Im Sinne des Absatzes 1 ist Material in bezug auf eine Sorte

    Litera i jede Form von Vermehrungsmaterial,

    Sub-Litera, i, i Erntegut, einschließlich ganzer Pflanzen und Pflanzenteile, und

    iii jedes unmittelbar vom Erntegut hergestellte Erzeugnis.

  3. Absatz 3,[„Hoheitsgebiet“ in bestimmten Fällen] Zum Zwecke des Absatzes 1 können alle Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten derselben zwischenstaatlichen Organisation sind, gemeinsam vorgehen, um Handlungen in Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten dieser Organisation mit Handlungen in ihrem jeweiligen eigenen Hoheitsgebiet gleichzustellen, sofern dies die Vorschriften dieser Organisation erfordern; gegebenenfalls haben sie dies dem Generalsekretär zu notifizieren.