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BGBl. III Nr. 133/2004

kundgemacht 12.11.2004 RIS↗Parlament↗
Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961, revidiert in Genf am 10. November 1972, am 23. Oktober 1978 und am 19. März 1991
Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961, revidiert in Genf am 10. November 1972, am 23. Oktober 1978 und am 19. März 1991
Kundmachung BGBl. III Nr. 133/2004× zu Schutz von Pflanzenzüchtungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schutz von Pflanzenzüchtungen neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 01.07.2004 · idF BGBl. III Nr. 133/2004 Art. 21↗RIS↗

KAPITEL römisch sieben
NICHTIGKEIT UND AUFHEBUNG DES ZÜCHTERRECHTS

Artikel 21

Nichtigkeit des Züchterrechts

  1. Absatz eins,[Nichtigkeitsgründe] Jede Vertragspartei erklärt ein von ihr erteiltes Züchterrecht für nichtig, wenn festgestellt wird,

    Litera i daß die in Artikel 6 oder 7 festgelegten Voraussetzungen bei der Erteilung des Züchterrechts nicht erfüllt waren,

    Sub-Litera, i, i daß, falls der Erteilung des Züchterrechts im wesentlichen die vom Züchter gegebenen Auskünfte und eingereichten Unterlagen zugrunde gelegt wurden, die in Artikel 8 oder 9 festgelegten Voraussetzungen bei der Erteilung des Züchterrechts nicht erfüllt waren oder

    iii daß das Züchterrecht einer nichtberechtigten Person erteilt worden ist, es sei denn, daß es der berechtigten Person übertragen wird.

  2. Absatz 2,[Ausschluß anderer Gründe] Aus anderen als den in Absatz 1 aufgeführten Gründen darf das Züchterrecht nicht für nichtig erklärt werden.