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BGBl. III Nr. 133/2004

kundgemacht 12.11.2004 RIS↗Parlament↗
Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961, revidiert in Genf am 10. November 1972, am 23. Oktober 1978 und am 19. März 1991
Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961, revidiert in Genf am 10. November 1972, am 23. Oktober 1978 und am 19. März 1991
Kundmachung BGBl. III Nr. 133/2004× zu Schutz von Pflanzenzüchtungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schutz von Pflanzenzüchtungen neu § 0↗RIS↗
Art. 37neu
in Kraft ab 01.07.2004 · idF BGBl. III Nr. 133/2004 Art. 37↗RIS↗

Artikel 37

Inkrafttreten; Unmöglichkeit, einer früheren Akte beizutreten

  1. Absatz eins,[Erstmaliges Inkrafttreten] Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem fünf Staaten ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, wobei mindestens drei der genannten Urkunden von Vertragsstaaten der Akte von 1961 aus 1972, oder der Akte von 1978 hinterlegt sein müssen.
  2. Absatz 2,[Weiteres Inkrafttreten] Jeder Staat, auf den Absatz 1 nicht zutrifft, oder jede zwischenstaatliche Organisation werden durch dieses Übereinkommen einen Monat nach dem Zeitpunkt gebunden, in dem sie ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
  3. Absatz 3,[Unmöglichkeit, der Akte von 1978 beizutreten] Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Absatz 1 kann keine Urkunde über den Beitritt zur Akte von 1978 hinterlegt werden; jedoch kann jeder Staat, der gemäß der feststehenden Praxis der Vollversammlung der Vereinten Nationen ein Entwicklungsland ist, eine solche Urkunde bis zum 31. Dezember 1995 hinterlegen, und jeder andere Staat kann eine solche Urkunde bis zum 31. Dezember 1993 hinterlegen, auch wenn dieses Übereinkommen zu einem früheren Zeitpunkt in Kraft getreten ist.