Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 16/2004

kundgemacht 22.04.2004
Multilaterale Sondervereinbarung RID 9/2003 nach Abschnitt 1.5.1 des RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Zuordnung wassergefährdender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder anderen Einträgen der Klasse 9 zugeordnet werden können
Multilaterale Sondervereinbarung RID 9/2003 nach Abschnitt 1.5.1 des RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Zuordnung wassergefährdender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder anderen Einträgen der Klasse 9 zugeordnet werden können
Kundmachung BGBl. III Nr. 16/2004× zu Zuordnung wassergefährdender Stoffe - (RID)

Änderungen durch diese Kundmachung

Zuordnung wassergefährdender Stoffe - (RID) neu