Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 28/2004

kundgemacht 03.05.2004
Multilaterale Vereinbarung M150 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Zuordnung wassergefährdender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Präparate und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder anderen Einträgen der Klasse 9 zugeordnet werden können
Multilaterale Vereinbarung M150 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Zuordnung wassergefährdender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Präparate und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder anderen Einträgen der Klasse 9 zugeordnet werden können
Kundmachung BGBl. III Nr. 28/2004× zu ADR – Zuordnung wassergefährdender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische, die nicht den Klassen 1 bis 8 oder anderen Einträgen der Klasse 9 zugeordnet werden können

Änderungen durch diese Kundmachung

ADR – Zuordnung wassergefährdender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische, die nicht den Klassen 1 bis 8 oder anderen Einträgen der Klasse 9 zugeordnet werden können neu