BGBl. III Nr. 30/2004
Änderungen durch diese Kundmachung
Protokoll
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung des Staates Kuwait haben anlässlich der Unterzeichung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Belebung der wirtschaftlichen Beziehungen in Wien am 13. Juni 2002, welcher dem 2. Rabi römisch zwei 1423 H entspricht, die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die ein integrierender Bestandteil des Abkommens sind:
1. Zu Artikel 4:
Es besteht Einvernehmen darüber, dass als öffentliche Einrichtung Kuwaits im Sinn des Absatzes 2 Buchstabe c dieses Artikels die folgenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu verstehen sind, die vollständig im Eigentum des Staates Kuwait stehen und von ihm beherrscht werden:
- Strichaufzählungdie Zentralbank von Kuwait (the Central Bank of Kuwait)
- Strichaufzählungöffentliche Körperschaften,
- StrichaufzählungBehörden,
- StrichaufzählungRegierungsstellen,
- StrichaufzählungStiftungen,
- StrichaufzählungEntwicklungsfonds.
2. Zu Artikel 5:
Litera a Es gilt als vereinbart, dass betreffend Absatz 5 dieses Artikels ein unabhängiger Vertreter eine Person ist, die Geschäfte und Verträge im eigenen Namen abschließt und nicht auf irgendeine Art für ein Unternehmen handelt; eine Vollmacht, im Namen eines Unternehmens Verträge abzuschließen, wird auch dann gewöhnlich ausgeübt, wenn verschiedene Personen auf Grund einer Vollmacht für das Unternehmen tätig sind.
Litera b Eine Person im Sinne des Absatzes 6 muss sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich von dem Unternehmen unabhängig sein und im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln, wenn sie für das Unternehmen tätig ist.
3. Zu den Artikeln 5, 7 und 9:
Einer Bauausführung, Einrichtung oder Montage dürfen in dem Vertragsstaat, in dem sich die Bauausführung, Einrichtung oder Montage befindet, nur die Gewinne zugerechnet werden, die aus der Bauausführung, Einrichtung oder Montage selbst stammen. Das bedeutet, dass insbesondere
- Litera aGewinne, die aus einer mit dieser Tätigkeit in Zusammenhang stehenden oder davon unabhängigen Warenlieferung der Hauptbetriebstätte oder einer anderen Betriebstätte des Unternehmens oder eines Dritten stammen, der Bauausführung, Einrichtung oder Montage nicht zuzurechnen sind;
- Litera bGewinne, die aus Planungs-, Projektierungs-, Konstruktions- oder Forschungsarbeiten, sowie aus technischen Dienstleistungen stammen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine Bauausführung, Einrichtung oder Montage im anderen Staat erbringt, dieser Bauausführung, Einrichtung oder Montage nicht zuzurechnen sind, soweit diese Tätigkeiten außerhalb des anderen Vertragsstaats ausgeübt werden.
4. Zu Artikel 7:
5. Zu Artikel 8:
6. Zu Artikel 9:
7. Zu den Artikeln 15 und 19:
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Wien in zwei Urschriften am 13. Juni 2002, welcher dem 2. Rabi römisch zwei 1423 H entspricht, in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.