- Litera idie Einkommensteuer;
- Sub-Litera, i, idie Körperschaftsteuer;
- iiidie Grundsteuer;
- Sub-Litera, i, vdie Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und
- Litera vdie Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;
- Absatz i, m,Folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet);
BGBl. III Nr. 30/2004
Änderungen durch diese Kundmachung
Artikel 2
UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN
Ziffer eins Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
Ziffer 2 Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
Ziffer 3 Zu den bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere:
- Litera ain Österreich:
- Litera bim Staat Kuwait:
- Litera idie Körperschaftsteuer;
- Sub-Litera, i, ider Beitrag vom Reingewinn der Aktiengesellschaften, der an die kuwaitische Stiftung zur Förderung der Wissenschaft (Kuwait Foundation for Advancement of Science (KFAS) zu zahlen ist;
- iiider Zakat und
- Sub-Litera, i, vdie Steuer gemäß dem innerstaatlichen Gesetz über die Förderung der Arbeitnehmer;(im Folgenden als „kuwaitische Steuer“ bezeichnet).
Ziffer 4 Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.