Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 44/2004

kundgemacht 19.05.2004 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Jemen über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Jemen über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Kundmachung BGBl. III Nr. 44/2004× zu Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Jemen)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Jemen) neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 01.07.2004 · idF BGBl. III Nr. 44/2004 Art. 20↗RIS↗

ARTIKEL 20

Bildung des Schiedsgerichts

  1. Absatz eins,
    Das Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise:
    Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei (2) Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Vertragspartei die andere Vertragspartei von ihrer Absicht in Kenntnis gesetzt hat, die Streitigkeit einem Schiedsgericht zu unterwerfen, bestellt, der Vorsitzende ist innerhalb von weiteren zwei (2) Monaten zu bestellen.
  2. Absatz 2,
    Werden die in Absatz 1 festgelegten Fristen nicht eingehalten, kann jede Vertragspartei in Ermangelung einer relevanten Vereinbarung den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist der Vizepräsident oder im Falle seiner Verhinderung, das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Bedingungen zu ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
  3. Absatz 3,
    Die Mitglieder eines Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.