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BGBl. III Nr. 44/2004

kundgemacht 19.05.2004 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Jemen über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Jemen über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Kundmachung BGBl. III Nr. 44/2004× zu Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Jemen)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Jemen) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.07.2004 · idF BGBl. III Nr. 44/2004 Art. 6↗RIS↗

ARTIKEL 6

Entschädigung für Verluste

  1. Absatz eins,
    Ein Investor einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines Notstands, einer Revolution, eines Aufstands, ziviler Unruhen oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses oder höherer Gewalt im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste für den Investor ist.