Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung, die sie hinsichtlich spezieller Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist, ein.
BGBl. III Nr. 44/2004
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Jemen über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Jemen über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
ARTIKEL 9
Andere Verpflichtungen
- Absatz eins,
- Absatz 2,Enthalten die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder völkerrechtliche Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, allgemeine oder spezielle Regelungen, durch die Investitionen von Staatsangehörigen oder Unternehmen der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so gehen diese Regelungen dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger sind.