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BGBl. III Nr. 45/2004

kundgemacht 19.05.2004 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Georgien über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Georgien über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Kundmachung BGBl. III Nr. 45/2004× zu Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Georgien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Georgien) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.03.2004 · idF BGBl. III Nr. 45/2004 Art. 10↗RIS↗

ARTIKEL 10

Nichtgewährung von Vorteilen

Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die Vorteile aus diesem Abkommen verwehren, wenn Investoren einer Partei, die nicht Vertragspartei ist, ein Eigentumsrecht oder eine Kontrolle über den erstgenannten Investor ausüben und dieser Investor im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist, keine entscheidende Geschäftstätigkeit ausübt.