BGBl. III Nr. 45/2004
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Georgien über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Georgien über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
ARTIKEL 10
Nichtgewährung von Vorteilen
Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die Vorteile aus diesem Abkommen verwehren, wenn Investoren einer Partei, die nicht Vertragspartei ist, ein Eigentumsrecht oder eine Kontrolle über den erstgenannten Investor ausüben und dieser Investor im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist, keine entscheidende Geschäftstätigkeit ausübt.