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BGBl. III Nr. 47/2004

kundgemacht 28.05.2004 RIS↗
Rahmenvereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat betreffend die militärische Ausbildungszusammenarbeit ihrer Streitkräfte
Rahmenvereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat betreffend die militärische Ausbildungszusammenarbeit ihrer Streitkräfte
Kundmachung BGBl. III Nr. 47/2004× zu Militärische Ausbildungszusammenarbeit der Streitkräfte (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Militärische Ausbildungszusammenarbeit der Streitkräfte (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 15.05.2004 · idF BGBl. III Nr. 47/2004 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Versicherungen und Sanitätsversorgung

  1. Absatz eins,Jede Partei stellt für ihr Personal eine ausreichende Versicherungsdeckung für körperliche Schädigungen sicher.
  2. Absatz 2,Der Aufnahmestaat stellt im Falle von Erkrankung, Verletzung oder Verwundung nach den für ihn geltenden Bestimmungen die notfallmedizinische Versorgung des Personals des Entsendestaates sicher. Die Kosten dafür gehen zu Lasten des Entsendestaates.