Absatz eins,Jede Partei stellt für ihr Personal eine ausreichende Versicherungsdeckung für körperliche Schädigungen sicher.
BGBl. III Nr. 47/2004
Rahmenvereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat betreffend die militärische Ausbildungszusammenarbeit ihrer Streitkräfte
Rahmenvereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat betreffend die militärische Ausbildungszusammenarbeit ihrer Streitkräfte
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
Artikel 12
Versicherungen und Sanitätsversorgung
- Absatz 2,Der Aufnahmestaat stellt im Falle von Erkrankung, Verletzung oder Verwundung nach den für ihn geltenden Bestimmungen die notfallmedizinische Versorgung des Personals des Entsendestaates sicher. Die Kosten dafür gehen zu Lasten des Entsendestaates.