Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 47/2004

kundgemacht 28.05.2004 RIS↗
Rahmenvereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat betreffend die militärische Ausbildungszusammenarbeit ihrer Streitkräfte
Rahmenvereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat betreffend die militärische Ausbildungszusammenarbeit ihrer Streitkräfte
Kundmachung BGBl. III Nr. 47/2004× zu Militärische Ausbildungszusammenarbeit der Streitkräfte (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Militärische Ausbildungszusammenarbeit der Streitkräfte (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 15.05.2004 · idF BGBl. III Nr. 47/2004 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Informationspflichten

Wesentliche Veränderungen betreffend die Durchführung der Ausbildungszusammenarbeit sind der für die Ausbildungsvorhaben zuständigen Stelle der anderen Partei zeitgerecht mitzuteilen.