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BGBl. III Nr. 47/2004

kundgemacht 28.05.2004 RIS↗
Rahmenvereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat betreffend die militärische Ausbildungszusammenarbeit ihrer Streitkräfte
Rahmenvereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat betreffend die militärische Ausbildungszusammenarbeit ihrer Streitkräfte
Kundmachung BGBl. III Nr. 47/2004× zu Militärische Ausbildungszusammenarbeit der Streitkräfte (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Militärische Ausbildungszusammenarbeit der Streitkräfte (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 15.05.2004 · idF BGBl. III Nr. 47/2004 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Schutz von Personal, Material, Munition und Liegenschaften

  1. Absatz eins,Der allgemeine Schutz des Personals, des Materials und der Munition sowie der externe Schutz der zugewiesenen Liegenschaften obliegt dem Aufnahmestaat. Das Personal des Entsendestaates verfügt über keinerlei Polizeibefugnisse und darf ausserhalb der ihm zugewiesenen Liegenschaften keine bewaffneten Wachen stellen.
  2. Absatz 2,Der interne Schutz dieser Liegenschaften sowie die sichere Aufbewahrung des Materials und der Munition obliegt jeder Partei. Das Personal des Entsendestaates arbeitet diesbezüglich mit den Behörden des Aufnahmestaates zusammen.