Absatz eins,Der allgemeine Schutz des Personals, des Materials und der Munition sowie der externe Schutz der zugewiesenen Liegenschaften obliegt dem Aufnahmestaat. Das Personal des Entsendestaates verfügt über keinerlei Polizeibefugnisse und darf ausserhalb der ihm zugewiesenen Liegenschaften keine bewaffneten Wachen stellen.
BGBl. III Nr. 47/2004
Rahmenvereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat betreffend die militärische Ausbildungszusammenarbeit ihrer Streitkräfte
Rahmenvereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat betreffend die militärische Ausbildungszusammenarbeit ihrer Streitkräfte
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel 7
Schutz von Personal, Material, Munition und Liegenschaften
- Absatz 2,Der interne Schutz dieser Liegenschaften sowie die sichere Aufbewahrung des Materials und der Munition obliegt jeder Partei. Das Personal des Entsendestaates arbeitet diesbezüglich mit den Behörden des Aufnahmestaates zusammen.