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BGBl. III Nr. 66/2004

kundgemacht 18.06.2004 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat von Serbien und Montenegro über die Rückführung und die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat von Serbien und Montenegro über die Rückführung und die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
Kundmachung BGBl. III Nr. 66/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rückübernahmeabkommen (Serbien/Montenegro) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 29.04.2004 · idF BGBl. III Nr. 66/2004 Art. 1↗RIS↗

ABSCHNITT römisch eins
Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

Artikel eins

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei übernimmt die eigenen Staatsangehörigen, die im Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen.
  2. Absatz 2,Die Pflicht zur Rückübernahme gilt auch für Personen, die während ihres Aufenthalts im Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren nationaler Gesetzgebung verloren haben und keine andere Staatsangehörigkeit erworben oder keine Einbürgerungszusicherung seitens der ersuchenden Vertragspartei erhalten haben.
  3. Absatz 3,Jede Vertragspartei nimmt die in Absatz eins und 2 genannten Personen unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn die Nachprüfung ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Übernahme durch die ersuchte Vertragspartei nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei war.