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BGBl. III Nr. 66/2004

kundgemacht 18.06.2004 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat von Serbien und Montenegro über die Rückführung und die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat von Serbien und Montenegro über die Rückführung und die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
Kundmachung BGBl. III Nr. 66/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rückübernahmeabkommen (Serbien/Montenegro) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 29.04.2004 · idF BGBl. III Nr. 66/2004 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen vorübergehend, zur Gänze oder teilweise aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit suspendieren. Die Suspendierung hat auf diplomatischem Weg zu erfolgen und tritt einen Tag nach Einlangen der Notifikation in Kraft. Die Vertragsparteien setzen einander über die Gründe der Suspendierung und den Wegfall der Gründe in Kenntnis.