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BGBl. III Nr. 67/2004

kundgemacht 21.06.2004 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zwischen den an der multinationalen Brigade aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft für Operationen der Vereinten Nationen teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen samt Erklärung der Republik Argentinien; Protokoll über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere
Übereinkommen zwischen den an der multinationalen Brigade aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft für Operationen der Vereinten Nationen teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen samt Erklärung der Republik Argentinien; Protokoll über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere
Kundmachung BGBl. III Nr. 67/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsstellung von Eingreiftruppen neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 23.12.2003 · idF BGBl. III Nr. 67/2004 Art. 3↗RIS↗

Artikel römisch drei

Entschädigungsverfahren

Um die Reziprozität zwischen den Parteien hinsichtlich des Verzichts auf Ansprüche bis zu einer bestimmten Höhe gemäß Artikel römisch acht Absatz 2 (f) des NATO SOFA sicherzustellen, ist der in diesem Artikel für Dänemark genannte Betrag (9.670 DKK) für alle Parteien maßgebend.