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BGBl. III Nr. 67/2004

kundgemacht 21.06.2004 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zwischen den an der multinationalen Brigade aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft für Operationen der Vereinten Nationen teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen samt Erklärung der Republik Argentinien; Protokoll über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere
Übereinkommen zwischen den an der multinationalen Brigade aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft für Operationen der Vereinten Nationen teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen samt Erklärung der Republik Argentinien; Protokoll über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere
Kundmachung BGBl. III Nr. 67/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsstellung von Eingreiftruppen neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 23.12.2003 · idF BGBl. III Nr. 67/2004 Art. 7↗RIS↗

Artikel römisch sieben

Ratifikation und Unterzeichnung

Ziffer eins Dieses Übereinkommen liegt für jeden Staat zur Unterzeichnung auf, der das Memorandum of Understanding betreffend die Tätigkeit, Finanzierung Verwaltung und den Status des Planungselements der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft und/oder das Memorandum of Understanding betreffend die Tätigkeit, Finanzierung Verwaltung und den Status der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft unterzeichnet hat.

Ziffer 2 Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden sind bei der Regierung Dänemarks zu hinterlegen, die allen Unterzeichnerstaaten jede Hinterlegung notifiziert.

Ziffer 3 Dieses Übereinkommen bedarf des Beitritts durch jeden Staat, der die in Absatz 1 genannten Memoranda of Understanding nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens unterzeichnet hat.