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BGBl. III Nr. 67/2004

kundgemacht 21.06.2004 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zwischen den an der multinationalen Brigade aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft für Operationen der Vereinten Nationen teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen samt Erklärung der Republik Argentinien; Protokoll über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere
Übereinkommen zwischen den an der multinationalen Brigade aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft für Operationen der Vereinten Nationen teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen samt Erklärung der Republik Argentinien; Protokoll über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere
Kundmachung BGBl. III Nr. 67/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsstellung von Eingreiftruppen neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 23.12.2003 · idF BGBl. III Nr. 67/2004 Art. 8↗RIS↗

Artikel römisch acht

In-Kraft-Treten

Ziffer eins Dieses Übereinkommen tritt sechzig Tage nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch drei Unterzeichnerstaaten hinsichtlich dieser Staaten in Kraft. Hinsichtlich aller anderen Unterzeichnerstaaten tritt es sechzig Tage nach dem Datum der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, oder Genehmigungsurkunden in Kraft. Die Bestimmungen betreffend die Rechtsstellung des Planungselementes gemäß Artikel römisch zwei Unterabsatz (b) dieses Übereinkommens treten nach Ratifikation des Übereinkommens durch Dänemark in Kraft.

Ziffer 2 Die Notenwechsel zwischen der Regierung Dänemarks und jedem anderen Unterzeichnerstaat betreffend die Rechtsstellung des Planungselements der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft und seines Personals 1), treten mit dem Datum, mit welchem dieses Übereinkommen zwischen Dänemark und dem betreffenden Unterzeichnerstaat in Kraft tritt, außer Kraft.

Ziffer 3 Das vorliegende Übereinkommen ist durch die Regierung Dänemarks beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu registrieren.

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1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 1999,