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BGBl. III Nr. 91/2004

kundgemacht 02.08.2004 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Weltgesundheitsorganisation über die Einrichtungen und Dienste und den der Organisation gewährten Rechtsstatus anlässlich der Abhaltung der dreiundfünfzigsten Tagung des Regionalkomitees für Europa vom 8. bis 11. September 2003 in Wien
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Weltgesundheitsorganisation über die Einrichtungen und Dienste und den der Organisation gewährten Rechtsstatus anlässlich der Abhaltung der dreiundfünfzigsten Tagung des Regionalkomitees für Europa vom 8.bis 11. September 2003 in Wien
Kundmachung BGBl. III Nr. 91/2004× zu 53. Tagung des Regionalkomitees für Europa – Einrichtungen, Dienste und Rechtsstatus (WHO)×

Änderungen durch diese Kundmachung

53. Tagung des Regionalkomitees für Europa – Einrichtungen, Dienste und Rechtsstatus (WHO) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.05.2004 · idF BGBl. III Nr. 91/2004 Art. 3↗RIS↗

ARTIKEL III:

Einrichtungen, Dienste, Räumlichkeiten und Ausrüstung

  1. Ziffer eins
    Österreich stellt der Organisation für die Dauer der Tagung unentgeltlich die von der Organisation benötigten Mitarbeiter, Tagungs- und Büroräume, Inventar, Möbel, Ausrüstung und Materialien zur Verfügung.
  2. Ziffer 2
    Österreich stellt ebenfalls unentgeltlich angemessen ausgestattete Büroräume für die Bediensteten der Organisation zur Verfügung, deren Anwesenheit sowohl vor der Eröffnung als auch nach der Schließung der Tagung für deren reibungslose Abwicklung erforderlich ist.
  3. Ziffer 3
    Österreich gestattet die zeitweise steuer- und zollfreie Einfuhr der gesamten erforderlichen Ausrüstung einschließlich technischer Geräte, die Medienvertreter mit sich führen, und verzichtet auf Einfuhrzölle und -steuern auf für die Tagung benötigte Lieferungen. Hierfür eventuell erforderliche Ein- und Ausfuhrgenehmigungen werden unverzüglich ausgestellt.
  4. Ziffer 4
    Österreich sorgt während der Tagung auch für die erforderlichen Poststellen und Medienstände.
  5. Ziffer 5
    Österreich veranlasst die Vorbereitung eines Programms für Begleitpersonen und von Rahmenveranstaltungen und offiziellen Empfängen außerhalb des eigentlichen Arbeitsprogramms des Regionalkomitees.
  6. Ziffer 6
    Österreich stellt die für die Tagung erforderlichen Hinweise und Informationen möglichst früh vor Beginn der Tagung, wenn möglich bis Ende Februar 2003 zur Verfügung.