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BGBl. III Nr. 91/2004

kundgemacht 02.08.2004 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Weltgesundheitsorganisation über die Einrichtungen und Dienste und den der Organisation gewährten Rechtsstatus anlässlich der Abhaltung der dreiundfünfzigsten Tagung des Regionalkomitees für Europa vom 8. bis 11. September 2003 in Wien
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Weltgesundheitsorganisation über die Einrichtungen und Dienste und den der Organisation gewährten Rechtsstatus anlässlich der Abhaltung der dreiundfünfzigsten Tagung des Regionalkomitees für Europa vom 8.bis 11. September 2003 in Wien
Kundmachung BGBl. III Nr. 91/2004× zu 53. Tagung des Regionalkomitees für Europa – Einrichtungen, Dienste und Rechtsstatus (WHO)×

Änderungen durch diese Kundmachung

53. Tagung des Regionalkomitees für Europa – Einrichtungen, Dienste und Rechtsstatus (WHO) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.05.2004 · idF BGBl. III Nr. 91/2004 Art. 5↗RIS↗

ARTIKEL V:

Transport

  1. Ziffer eins
    Österreich ermöglicht die An- und Abreise aller in amtlicher Funktion an der Tagung teilnehmenden Personen und deren Begleiter. Österreich trifft mit den betreffenden Verkehrsunternehmen Absprachen, damit diesen Personen ein Vorrang eingeräumt wird, der ihnen die Reservierung von Plätzen in den von ihnen benötigten Verkehrsmitteln erlaubt.
  2. Ziffer 2
    Österreich richtet am Internationalen Flughafen Wien einen Empfangsservice ein, der bei Ankunft und Abreise der Delegierten, ihrer Stellvertreter und ihrer Berater aus den Mitgliedstaaten der Region, der Bediensteten der Organisation und anderer in Artikel römisch neun.1 dieses Abkommens genannten Personen für den Transfer zwischen Hotel und Flughafen sorgt.
  3. Ziffer 3
    Österreich stellt der Organisation unentgeltlich Fahrzeuge zur Verfügung, die für den Transport von Ausrüstung, Materialien und Dokumenten in Verbindung mit der Tagung erforderlich sind. Österreich übernimmt alle damit verbundenen Kosten, z. B. für Treibstoff und Fahrzeugwartung.
  4. Ziffer 4
    Österreich stellt der Organisation darüber hinaus unentgeltlich ein „Konferenzticket“ zur Verfügung, das die Delegierten, ihre Stellvertreter und ihre Berater und die Mitarbeiter des Sekretariats dazu berechtigt, öffentliche Verkehrsmittel zwischen den offiziellen Konferenzräumlichkeiten und ihren Hotels zu benutzen. Österreich stellt der Organisation für den Präsidenten, den Exekutivpräsidenten und detellvertretendexekutivpräsidenten, den Generaldirektor, den Regionaldirektor und das WHO-Sekretariat unentgeltlich fünf Fahrzeuge mit Fahrer zur Verfügung.