Die der Organisation in Verbindung mit der Tagung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten sind für die Dauer ihrer Nutzung durch die Organisation als Räumlichkeiten der Organisation aufzufassen und genießen damit den Vorzug der Unverletzlichkeit, auf den in Absatz 5 des Artikels römisch drei des Übereinkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen Bezug genommen wird.
BGBl. III Nr. 91/2004
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Weltgesundheitsorganisation über die Einrichtungen und Dienste und den der Organisation gewährten Rechtsstatus anlässlich der Abhaltung der dreiundfünfzigsten Tagung des Regionalkomitees für Europa vom 8. bis 11. September 2003 in Wien
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Weltgesundheitsorganisation über die Einrichtungen und Dienste und den der Organisation gewährten Rechtsstatus anlässlich der Abhaltung der dreiundfünfzigsten Tagung des Regionalkomitees für Europa vom 8.bis 11. September 2003 in Wien
Änderungen durch diese Kundmachung
53. Tagung des Regionalkomitees für Europa – Einrichtungen, Dienste und Rechtsstatus (WHO)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 8neu
ARTIKEL VIII:
Unverletzlichkeit und Schutz des Geländes und deäumlichkeiten, die der Organisation zur Verfügung gestellt werden
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die Räumlichkeiten der Organisation unterstehen der Aufsicht und Verfügungsgewalt der Organisation, die damit das ausschließliche Recht genießt, jeder Person den Zutritt zu gewähren oder zu verweigern und auch jede Person entfernen zu lassen.
- Ziffer 3Die zuständigen österreichischen Behörden treffen geeignete Maßnahmen um sicherzustellen, dass die Räumlichkeiten der Organisation nicht durch den Zutritt unbefugter Personen oder Personengruppen, durch Störungen der Ordnung oder durch unzumutbaren Lärm in der unmittelbaren Nachbarschaft beeinträchtigt werden. Zu diesem Zweck stellt Österreich außerhalb der Gebäude der Organisation im erforderlichen Umfang Polizeikräfte bereit und ergreift alle sonstigen als notwendig erachteten Maßnahmen.
- Ziffer 4Auf Ersuchen des Regionaldirektors gewährt Österreich bei Bedarf die erforderliche Polizeiunterstützung zur Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Gelände der Organisation, zur Verweisung jeglicher diese Ordnung störender Person und für den allgemeinen Sicherheitsschutz auf dem Gelände.