BGBl. III Nr. 95/2004
Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute
Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
ARTIKEL römisch eins
Errichtung und Rechtsstellung
Ziffer eins Das Joint Vienna Institute (das „Institut“) wird hiermit als internationale Organisation mit voller Rechtspersönlichkeit errichtet.
Ziffer 2 Das Institut wird gemäß diesem Übereinkommen geführt.