BGBl. III Nr. 95/2004
Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute
Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Artikel römisch zehn
Haftung
Ziffer eins Keine Partei oder assoziiertes Mitglied ist dazu verhalten, eine über den Beitrag, zu dessen Leistung sie oder es sich verpflichtet hat, hinausgehende finanzielle Unterstützung zu leisten.
Ziffer 2 Die Parteien sind weder einzeln noch gemeinsam für die Schulden, Verbindlichkeiten oder anderen Verpflichtungen des Instituts verantwortlich; eine Erklärung dieses Inhalts wird in jedes vom Institut nach Artikel römisch acht, abgeschlossene Abkommen aufgenommen.