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BGBl. III Nr. 95/2004

kundgemacht 12.08.2004 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute
Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute
Kundmachung BGBl. III Nr. 95/2004× zu Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.05.2003 · idF BGBl. III Nr. 95/2004 Art. 13↗RIS↗

ARTIKEL römisch dreizehn

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Institut und einer Partei oder zwischen Parteien dieses Übereinkommens werden durch Verhandlung oder andere vereinbarte Streitbeilegungsmethoden beigelegt.