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BGBl. III Nr. 95/2004

kundgemacht 12.08.2004 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute
Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute
Kundmachung BGBl. III Nr. 95/2004× zu Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 01.05.2003 · idF BGBl. III Nr. 95/2004 Art. 16↗RIS↗

ARTIKEL römisch sechzehn

Beitritt

Ziffer eins Dieses Übereinkommen steht der Republik Österreich zum Beitritt offen. Mit dem Beitritt wird die Republik Österreich Partei als Primärmitglied.

Ziffer 2 Dieses Übereinkommen steht internationalen Organisationen, die der Rat bestimmen kann, zur Unterzeichnung offen. Eine beitretende Organisation wird Partei als Primärmitglied oder als beitragendes Mitglied entsprechend dem Ersuchen der Partei und dem Beschluss des Rats.

Ziffer 3 Der Beitritt der Republik Österreich wird mit dem Datum des In-Kraft-Tretens der ersten Änderung des Übereinkommens über die Errichtung des Joint Vienna Institute wirksam, nicht jedoch vor dem 1. Mai 2003.

ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten, hiezu gehörig befugten, dieses Übereinkommen an den unten genannten Daten unterzeichnet.