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BGBl. III Nr. 95/2004

kundgemacht 12.08.2004 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute
Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute
Kundmachung BGBl. III Nr. 95/2004× zu Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.05.2003 · idF BGBl. III Nr. 95/2004 Art. 2↗RIS↗

ARTIKEL römisch zwei

Zweck und Tätigkeit

Ziffer eins Zweck des Instituts ist es, Ausbildungsprogramme anzubieten, um die nationalen Bemühungen der Staaten Zentral- und Osteuropas, der Baltischen Staaten, der Staaten des Balkans, der GUS Mitgliedstaaten, der Transitionsländer Asiens und sonstiger in Frage kommender Staaten bei ihrem Übergang zu vollständig marktorientierten, entwickelten Wirtschaften zu unterstützen und zu ergänzen.

Ziffer 2 Zu diesem Zweck bietet das Institut Ausbildungskurse höchsten Standards und mit direkter Relevanz für den in Absatz eins, genannten Zweck an, einschließlich Kurse auf den Gebieten der Verwaltung sowie des Wirtschafts- und Finanzmanagements. Das Institut ermöglicht die Ausbildung in erster Linie öffentlich Bediensteten und anderen Personen, wobei die Rolle des Privatsektors besonders berücksichtigt werden soll. Das Institut unterstützt auch Ausbildungsinstitute durch Ausbildungsangebote und andere Maßnahmen.