BGBl. III Nr. 95/2004
Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute
Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
ARTIKEL römisch sechs
Assoziierte Mitglieder
Ziffer eins Der Rat kann größere Unterstützer des Instituts für eine von ihm festzulegende Dauer zu assoziierten Mitgliedern ernennen.
Ziffer 2 Der Rat kann assoziierte Mitglieder zur Teilnahme an bestimmten Tagungsordnungspunkten seiner Tagungen einladen. Assoziierte Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Ziffer 3 Das Institut stellt den assoziierten Mitgliedern Kopien seines Arbeitsprogramms, des Jahresbudgets und des in Artikel römisch neun, Absatz 4, erwähnten Jahresberichts zur Verfügung.