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BGBl. III Nr. 95/2004

kundgemacht 12.08.2004 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute
Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute
Kundmachung BGBl. III Nr. 95/2004× zu Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.05.2003 · idF BGBl. III Nr. 95/2004 Art. 6↗RIS↗

ARTIKEL römisch sechs

Assoziierte Mitglieder

Ziffer eins Der Rat kann größere Unterstützer des Instituts für eine von ihm festzulegende Dauer zu assoziierten Mitgliedern ernennen.

Ziffer 2 Der Rat kann assoziierte Mitglieder zur Teilnahme an bestimmten Tagungsordnungspunkten seiner Tagungen einladen. Assoziierte Mitglieder haben kein Stimmrecht.

Ziffer 3 Das Institut stellt den assoziierten Mitgliedern Kopien seines Arbeitsprogramms, des Jahresbudgets und des in Artikel römisch neun, Absatz 4, erwähnten Jahresberichts zur Verfügung.