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BGBl. III Nr. 96/2004

kundgemacht 12.08.2004 RIS↗Parlament↗
Abkommen über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Islamischen Republik Iran samt Protokoll
Abkommen über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Islamischen Republik Iran samt Protokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 96/2004× zu Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Iran)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Iran) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 11.07.2004 · idF BGBl. III Nr. 96/2004 Art. 10↗RIS↗

ARTIKEL 10

GELTUNGSBEREICH DES ABKOMMENS

Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die von der zuständigen Stelle der als Gastland fungierenden Vertragspartei vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens genehmigt wurden oder werden. Die zuständige Stelle in der Islamischen Republik Iran ist die Organisation für Investitionen, Wirtschaftliche und Technische Hilfe des Iran (OIETAI). Dieses Abkommen gilt jedoch nicht für Forderungen, die vor seinem Inkrafttreten erhoben oder beglichen wurden.