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BGBl. III Nr. 96/2004

kundgemacht 12.08.2004 RIS↗Parlament↗
Abkommen über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Islamischen Republik Iran samt Protokoll
Abkommen über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Islamischen Republik Iran samt Protokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 96/2004× zu Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Iran)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Iran) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 11.07.2004 · idF BGBl. III Nr. 96/2004 Art. 13↗RIS↗

ARTIKEL 13

KONSULTATIONEN

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wurde, abgehalten.