BGBl. III Nr. 96/2004
Abkommen über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Islamischen Republik Iran samt Protokoll
Abkommen über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Islamischen Republik Iran samt Protokoll
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
ARTIKEL 4
VERÖFFENTLICHUNG VON GESETZEN UND RECHTSVORSCHRIFTEN
Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Rechtsvorschriften sowie internationale Übereinkommen, die die Wirksamkeit ausländischer Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet beeinflussen können.