BGBl. III Nr. 9/2004
Berichtigung der Multilateralen Vereinbarung RID 6/2000 gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung von kleinen Mengen von Feuerzeugen und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Berichtigung der Multilateralen Vereinbarung RID 6/2000 gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung von kleinen Mengen von Feuerzeugen und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge
Änderungen durch diese Kundmachung
RID – Beförderung von kleinen Mengen von Feuerzeugen und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge
1
Art. 1geändert
lädt …