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BGBl. I Nr. 105/2005

kundgemacht 26.08.2005 RIS↗Parlament↗
Ausspielungsbesteuerungsänderungsgesetz – ABÄG
Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994, das Glücksspielgesetz, das Gebührengesetz 1957 und das Finanzausgleichsgesetz 2005 (Ausspielungsbesteuerungsänderungsgesetz - ABÄG) geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 105/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Glücksspielgesetz (GSpG) 4 § 0↗RIS↗
§ 17geändert nie in Kraft getretenAbs 3 Z 1, Schlussteil; Abs 7
in Kraft 01.01.2002 – 14.12.2005 · idF BGBl. I Nr. 59/2001 · danach: BGBl. I Nr. 143/2005 § 17↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2006) · idF BGBl. I Nr. 105/2005 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 143/2005 § 17↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Konzessionsabgabe
§ 17.
(1) Der Konzessionär hat für die Überlassung des Rechts zur Durchführung der Glücksspiele eine Konzessionsabgabe zu entrichten.
(2) Die Konzessionsabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
(3) Die Bemessungsgrundlage der Konzessionsabgabe bildet für die in Z 1 bis 5 und 7 genannten Ausspielungen die Summe der Wetteinsätze der Glücksspiele während eines Kalenderjahres, für die in Z 6 genannten Ausspielungen die Jahresbruttospieleinnahmen, das sind die im Kalenderjahr dem Konzessionär zugekommenen Wetteinsätze abzüglich Ausschüttungen (Gewinne). Die Konzessionsabgabe beträgt:
1. für Lotto, Toto und Zusatzspiele Zusatzspiel nach § 8
für die ersten 87 400 Millionen Euro .............. 18,5 vH,
für die nächsten 14,5 Millionen Euro ........... 19,5 alle weiteren Beträge ...................... 27,5 vH,
für die nächsten 14,5 Millionen Euro ........... 20,5 vH,
für die nächsten 14,5 Millionen Euro ........... 21,5 vH,
für die nächsten 14,5 Millionen Euro ........... 22,5 vH,
für die nächsten 14,5 Millionen Euro ........... 24 vH,
für die nächsten 14,5 Millionen Euro ........... 26 vH,
für alle weiteren Beträge ...................... 27,5 vH;
2. für Sofortlotterien ............................ 17,5 vH;
… 7 unveränderte Absätze
3. für die Klassenlotterie ........................ 2 vH;
4. für das Zahlenlotto ............................ 27,5 vH;
5. für Nummernlotterien ........................... 17,5 vH;
6. für Elektronische Lotterien .................... 24 vH;
7. für Bingo und Keno ............................. 27,5 vH.
(4) Für die Erhebung der Konzessionsabgabe ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Sitz des Konzessionärs liegt.
(5) Die Konzessionsabgabe ist jeweils am 20. des der Leistung der Wetteinsätze folgenden Kalendermonats fällig; bei Sofortlotterien berechnet sich die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem im Verhältnis zwischen Konzessionär und Vertriebsstelle die Abrechenbarkeit der geleisteten Wetteinsätze oder Spieleinsätze eingetreten ist. Bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit hat der Konzessionär über die abzuführenden Beträge an Konzessionsabgabe dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern eine Abrechnung vorzulegen. Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Wetteinsätze oder Spieleinsätze der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten. Die Abrechnung gilt als Abgabenerklärung.
(6) Der Konzessionär trägt die Wettgebühren nach dem Gebührengesetz, BGBl. Nr. 267/1957, in der jeweils geltenden Fassung für die durchgeführten Glücksspiele.
(7) Der Bund sorgt für die generelle mediale Unterstützung, ausgenommen die Werbung im engeren Sinne wie insbesondere Inserate und Werbesendungen, der vom Konzessionär betriebenen Spiele. Zu diesem Zweck kann der Konzessionär von der von ihm gemäß Abs. 3 abzuführenden Konzessionsabgabe die von ihm geleisteten Beträge für die generelle mediale Unterstützung im folgenden Ausmaß von der von ihm für ein Kalenderjahr zu leistenden Konzessionsabgabe abziehen: Der Konzessionär sorgt für die generelle mediale Unterstützung. Zur Erlangung dieser medialen Unterstützungsleistungen kann der Konzessionär privatrechtliche Vereinbarungen mit öffentlichen und privaten Medienpartnern sowie gemeinnützigen Organisationen abschließen.
von den ersten 134,5 Millionen Euro
an Konzessionsabgabe .........................  15 vH,
von allen weiteren Beträgen an
Konzessionsabgabe ............................    4 vH.