Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 132/2005

kundgemacht 18.11.2005 RIS↗Parlament↗
Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005 – SVÄG 2005
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Allgemeine Pensionsgesetz sowie das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Bundespflegegeldgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005 – SVÄG 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 132/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 646 § 0↗RIS↗
§ 293geändert nie in Kraft getretenAbs 1 Schlussteil
in Kraft 01.01.2005 – 31.12.2005 · idF BGBl. II Nr. 531/2004 · danach: BGBl. II Nr. 446/2005 § 293↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2006) · idF BGBl. I Nr. 132/2005 · an diesem Tag: BGBl. II Nr. 446/2005 § 293↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Richtsätze
§ 293.
(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2
a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben
1 030,23 €,
bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen
662,99 690,00 €,
b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension
662,99 690,00 €,
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
… 6 unveränderte Absätze
aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
247,61 €,
falls beide Elternteile verstorben sind
371,77 €,
bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres
439,98 €,
falls beide Elternteile verstorben sind
662,99 690,00 €.
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 70,56 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
… 4 unveränderte Absätze
(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.
(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4) Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 411/1996)