BGBl. I Nr. 156/2005
7. Ärztegesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird (7. Ärztegesetz-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 128geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 Z 1, Z 2, Z 3 (entfallen), Z 4 (entfallen); Abs 3; Abs 4; Abs 5 (entfallen); Abs 6 (entfallen)
§ 128.
(1) Der Präsidialausschuß besteht aus dem Präsidenten und den Vizepräsidenten der Österreichischen Ärztekammer, den Bundeskurienobmännern und dem Finanzreferenten und wird vom Präsidenten einberufen und geleitet. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und dem Finanzreferenten. Es wird vom Präsidenten einberufen und geleitet.
(2) Dem Präsidialausschuß Präsidium obliegt
1. die Entscheidung in dringenden Angelegenheiten der Vollversammlung oder des Vorstandes, sowie
2. die Entscheidung im Falle eines Präsidentenvetos gemäß § 125 Abs Beschlussfassung in Personalangelegenheiten. 6,
(3) Jedes Mitglied des Präsidialausschusses hat das Recht, in Das Präsidium entscheidet über den Abschluss und die Lösung von Dienstverträgen und ist für alle dienstrechtlichen Angelegenheiten und Besoldungsangelegenheiten des Abs. 2 Z 3 den Präsidialausschuß zu befassen Personals zuständig.
(4) Der Präsident hat binnen kürzestmöglicher Zeit, im Falle eines Vetos gemäß § 125 Abs. 6 oder einer Befassung gemäß Abs. 3 längstens innerhalb von vier Wochen, den Präsidialausschuß einzuberufen. Der Präsident hat darauf hinzuwirken, daß ein gemeinsamer Standpunkt der betroffenen Bundeskurien erreicht wird. Für die gültige Beschlussfassung im Präsidium ist die Stimmabgabe von mindestens drei Mitgliedern des Präsidiums erforderlich. Das Präsidium entscheidet mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei über jeden Antrag gesondert abzustimmen ist. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident das Dirimierungsrecht. Beschlüsse in Personalangelegenheiten sind auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes vorzulegen. Alle anderen Beschlüsse sind vom Präsidenten ohne Verzug dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen.