Absatz eins,Für vom Gericht zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden (Paragraph eins, Absatz 2,) gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes; die Verbandsgeldbuße ist jedoch nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.
BGBl. I Nr. 161/2005
Abgabenänderungsgesetz 2005 (AbgÄG 2005)
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das EU-Quellensteuergesetz, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Bodenschätzungsgesetz 1970, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Elektrizitätsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, die Abgabenexekutionsordnung, das Finanzstrafgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Tabakmonopolgesetz 1996 und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden – Abgabenänderungsgesetz 2005 (AbgÄG 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 28aneu
Verantwortlichkeit von Verbänden
Paragraph 28 a,
- Absatz 2,Für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden sind die Paragraphen 2, 3, 4, Absatz eins, 5, 10, 11 und 12 Absatz 2, des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Verbandsgeldbuße ist nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.