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BGBl. I Nr. 165/2005

kundgemacht 30.12.2005 RIS↗Parlament↗
2. Dienstrechts-Novelle 2005
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bezügegesetz und das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 165/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 2343 § 0↗RIS↗
Anl. 1/24geändert24. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2: Text; Abs 3; Abs 2
in Kraft 01.01.2005 – 30.09.2007 · idF BGBl. I Nr. 176/2004 · danach: BGBl. I Nr. 165/2005 Anl. 1/24↗RIS↗
in Kraft 01.10.2007 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 165/2005 · danach: BGBl. I Nr. 96/2007 Anl. 1/24↗RIS↗
… 16 unveränderte Absätze
24. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung                      Erfordernis
24.1. Lehrer an Sonderschulen,    (1) Das der Verwendung
land- und forstwirtschaftlichen        entsprechende Diplom gemäß
Schulen, Lehrer an der                  AStG an einer Pädagogischen,
Bundes-Berufsschule für Uhrmacher      Berufspädagogischen Akademie
in Karlstein in Niederösterreich,      oder Lehramt und die
Lehrer für Haushaltsökonomie und        Befähigungsprüfung für den
Ernährung und gewerblichen              land- und
Fachunterricht an mittleren und        forstwirtschaftlichen
höheren Schulen. Lehrer für            Beratungs- und
Informations- und                      Förderungsdienst an einer
Textverarbeitung, Lehrer an            land- und
Fachschulen für Sozialberufe, an        forstwirtschaftlichen
der Heeresversorgungsschule und        berufspädagogischen Akademie
Lehrer an Akademien im Sinne des Pädagogischen oder die Absolvierung der
§ 4 Abs. 1 Z 1 AStG Hochschulen, soweit sie Akademie für Sozialarbeit.
nicht in Z 24.2 erfasst werden      (2) Für Lehrer, die das
… 27 unveränderte Absätze
Erfordernis des Abs. 1
ausschließlich durch die
Absolvierung der Akademie
für Sozialarbeit erfüllen,
überdies eine vierjährige
einschlägige Berufspraxis
vor oder nach der
Absolvierung der Akademie
für Sozialarbeit Zeiten
einer Lehrpraxis in einer
den Verwendungsgruppen L 2
entsprechenden Verwendung
sind auf die Zeit der
Berufspraxis anzurechnen.
(3) Für Lehrer für
Haushaltsökonomie und
Ernährung zusätzlich zu
Abs. 1 eine einjährige
facheinschlägige
Berufspraxis. Dieses
Erfordernis entfällt, wenn
im Rahmen des Studiums ein
Berufspraktikum im Umfang
von mindestens 30 Wochen
Vollbeschäftigung absolviert
worden ist.
24.2. Lehrer für Religion an den      a) Die Reife- und
in Z 24.1 angeführten Schulen              Diplomprüfung bzw.
oder Hochschulen Reifeprüfung an einer
höheren Schule und die
… 20 unveränderte Absätze
der Verwendung
entsprechende
Lehrbefähigung auf Grund
einer Ausbildung, die der
Ausbildung an einer
Religionspädagogischen
Akademie hinsichtlich
Bildungshöhe und Dauer
vergleichbar ist oder
b) der Erwerb eines Diplom-
oder Magistergrades gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG
der theologischen
Studien.
24.3. Lehrer für Musikerziehung,  (1) Die erfolgreiche Ablegung
Instrumentalmusik,                      der Reife- und Diplomprüfung
Instrumentalmusikerziehung oder        bzw. Reifeprüfung an einer
rhythmisch-musikalische Erziehung      höheren Schule und
an mittleren und höheren Schulen        a) die Lehrbefähigung aus
und an Akademien im Sinne des § 4 Pädagogischen Hochschulen zwei im Unterricht an
Abs. 1 Z 1 AStG sowie für sonstige diesen Schulen
Unterrichtsgegenstände der                zugelassenen
… 37 unveränderte Absätze
musikalischen Erziehung an                einschlägigen
Bildungsanstalten für                      Unterrichtsgegenständen
Kindergartenpädagogik und an              oder
Bildungsanstalten für                  b) der Erwerb eines
Sozialpädagogik                            Bakkalaureatsgrades gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
in den Studien
Instrumental(Gesangs)
pädagogik oder Musik- und
Bewegungserziehung bzw.
eine Lehrbefähigung (in
beiden Fällen aus einem
im Unterricht an diesen
Schulen zugelassenen
einschlägigen
Unterrichtsgegenstand,
wenn im Rahmen des
Studiums ein
Schwerpunktstudium in
einem zweiten Instrument
oder Gesang absolviert
wurde), oder
c) der Erwerb eines
Magistergrades gemäß § 87
Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. der Erwerb eines
Diplomgrades gemäß § 66
Abs. 1 UniStG in den
Studien Instrumental
(Gesangs)pädagogik oder
Musik- und
Bewegungserziehung.
(2) Die Lehrbefähigung aus einem
der in Abs. 1 lit. a
angeführten
Unterrichtsgegenstände wird
bei Lehrern an Akademien Hochschulen
durch das Diplom gemäß AStG
… 3 unveränderte Absätze
für das Lehramt für
Volksschulen ersetzt.
24.4. Lehrer bzw.                    a) Das der Verwendung
Religionslehrer an Übungsschulen          entsprechende Diplom
der Pädagogischen Akademien Hochschulen gemäß AStG und
b) sechsjährige Lehrpraxis.
… 4 unveränderte Absätze
24.5. Lehrer für Bildnerische        a) Die erfolgreiche Ablegung
Erziehung sowie für Technisches            der Reife- und
Werken und Textiles Werken und            Diplomprüfung bzw.
verwandte Unterrichtsgegenstände          Reifeprüfung an einer
an mittleren und höheren Schulen          höheren Schule und
und Akademien im Sinne des § 4 Pädagogischen Hochschulen b) der Erwerb eines Diplom-
Abs. 1 Z 1 AStG oder Magistergrades gemäß
§ 87 Abs. 1 des
… 7 unveränderte Absätze
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG
bzw. eines einschlägigen
Studiums an einer
Universität der Künste
oder der Akademie der
bildenden Künste.