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BGBl. I Nr. 165/2005

kundgemacht 30.12.2005 RIS↗Parlament↗
2. Dienstrechts-Novelle 2005
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bezügegesetz und das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 165/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 2812 § 0↗RIS↗
§ 158geändert ab 01.01.2006 ersetzt durch BGBl. I Nr. 82/2010Abs 2
vorgesehen ab 01.01.2005 · idF BGBl. I Nr. 176/2004 (kundgemacht am 30.12.2004) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 82/2010 (kundgemacht am 30.08.2010) § 158↗RIS↗
vorgesehen ab 01.01.2006 · idF BGBl. I Nr. 165/2005 (kundgemacht am 30.12.2005) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 82/2010 (kundgemacht am 30.08.2010) § 158↗RIS↗
… 24 unveränderte Absätze
Planstellen für Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III
§ 158.
(1) Für die in den Gehaltsgruppen I bis III ernannten Staatsanwälte sind folgende Planstellen vorgesehen:
--------------------------------------------------------------------
Gehaltsgruppe                      Planstelle
--------------------------------------------------------------------
Staatsanwalt für den Sprengel der
Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwalt)
I            Staatsanwalt
Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe
(Gruppenleiter)
Erster Stellvertreter des Leiters einer
Staatsanwaltschaft
Leiter einer Staatsanwaltschaft
--------------------------------------------------------------------
Stellvertreter des Leiters einer
Oberstaatsanwaltschaft
II            Erster Stellvertreter des Leiters einer
Oberstaatsanwaltschaft
Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft
--------------------------------------------------------------------
III            Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur
Erster Stellvertreter des Leiters der
Generalprokuratur
(2) Das Gehalt der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
Es beträgt:
_____________________________________________________ ____________________________________________________
in der in der Gehaltsgruppe
in der __________________________________________ Gehalts- ______________________________________
Gehalts- stufe I II III
stufe __________________________________________ ______________________________________
Euro
_____________________________________________________ ____________________________________________________
1 2074,5 2130,5 -- --
2 2291,9 2353,8 -- --
3 2509,7 2577,5 -- --
4 2727,1 2800,7 -- --
5 2944,7 3024,2 -- --
6 3162,5 3247,9 -- --
7 3380,3 3471,6 -- --
8 3523,1 3705,6 3618,2 3805,7 --
9 3729,8 3923,2 3974,0 3830,5 4029,1 4081,3
10 3936,8 4140,8 4191,5 4043,1 4252,6 4304,7
11 4144,1 4358,4 4627,1 4256,0 4476,1 4752,0
12 4350,9 4576,2 5279,9 4468,4 4699,8 5422,5
13 4557,7 4793,5 5497,5 4680,8 4922,9 5645,9
14 4775,4 5228,7 5715,3 4904,3 5369,9 5869,6
15 4993,1 5663,9 5932,7 5127,9 5816,8 6092,9
16 5210,8 5881,7 6150,4 5351,5 6040,5 6316,5
(3) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit; die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß § 8 Abs. 2 gerundeten Dienstzeit von sechs Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 anzuwenden.
… 5 unveränderte Absätze
(4) Durch die Ernennung eines Staatsanwalts zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Abs. 5 oder 6 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.
(5) Abweichend vom Abs. 4 gebührt dem Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe II nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe III nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe I oder II gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.
(6) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft, dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft und dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 13. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 14 erfolgt nach Maßgabe des Abs. 3. Bei einer Ernennung auf eine nicht in diesem Absatz genannte Staatsanwaltsplanstelle gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.
(7) Dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe II.
(8) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe III.