Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 46/2005

kundgemacht 09.06.2005 RIS↗Parlament↗
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 46/2005× zu LFBAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz (LFBAG) 96 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 11gneu
in Kraft 10.06.2005 – 27.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 46/2005 · danach: BGBl. I Nr. 133/2011 Art. 1 § 11g↗RIS↗

Abschlussprüfung bei Teilqualifikation

Paragraph 11 g,

  1. Absatz eins,Zur Feststellung der in einer Ausbildung nach Paragraph 11 b, erworbenen Qualifikationen kann innerhalb der letzten zwölf Wochen der Ausbildung eine Abschlussprüfung durchgeführt werden. Diese ist von einem von der land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu nominierenden Experten des betreffenden Berufsbereiches und einem Mitglied der Berufsausbildungsassistenz durchzuführen.
  2. Absatz 2,Anhand der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele ist bei der Abschlussprüfung festzustellen, welcher Ausbildungsstand erreicht und welche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben wurden.
  3. Absatz 3,Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat darüber ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. Gegebenenfalls ist im Abschlussprüfungszeugnis zu bestätigen, dass und welche wesentlichen Teile eines Lehrberufes erlernt wurden, soweit dies zur Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt sinnvoll ist.
  4. Absatz 4,Der nähere Ablauf der Abschlussprüfung und die Gestaltung des Abschlussprüfungszeugnisses ist entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Berufsbereiches von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen.
  5. Absatz 5,Teilprüfungen zur Abschlussprüfung über einzelne Teile der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse können bereits vor dem in Absatz eins, genannten Zeitraum abgehalten werden. Paragraph 7 a, Absatz 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass von den Voraussetzungen des Paragraph 7 a, Absatz 2, abgewichen werden kann, soweit dies auf Grund der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sinnvoll erscheint.