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BGBl. I Nr. 48/2005

kundgemacht 09.06.2005 RIS↗Parlament↗
Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 2005 – VRÄG 2005
Bundesgesetz, mit dem das Verbrechensopfergesetz, das Impfschadengesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz und das Bundesberufungskommissionsgesetz geändert werden (Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 2005 – VRÄG 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 48/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbrechensopfergesetz (VOG) 241 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 3aneu
in Kraft 01.07.2005 – 31.03.2013 · idF BGBl. I Nr. 48/2005 · danach: BGBl. I Nr. 58/2013 Art. 2 § 3a↗RIS↗

Einkommensabhängige Zusatzleistung

Paragraph 3 a,

Zum Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges gebührt eine einkommensabhängige Zusatzleistung in dem Ausmaß, als die Ersatzleistung und das Einkommen im Sinne des Paragraph 292, ASVG die Höhe des jeweiligen dem Familienstand des Antragstellers entsprechenden aktuellen Richtsatzes gemäß Paragraph 293, ASVG nicht erreicht, sofern kein Anspruch auf eine Ausgleichszulage besteht. Bei der Ermittlung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft gilt als Stichtag bei Beschädigten der auf die Antragstellung auf Ersatz des Verdienstentganges folgende Monatserste, bei Hinterbliebenen der dem Todestag des Beschädigten folgende Monatserste. Die Sachbezugswerte sind auch dann heranzuziehen, wenn Ausfertigungen der maßgeblichen Einheitswertbescheide nicht mehr verfügbar sind.