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BGBl. I Nr. 49/2005

kundgemacht 09.06.2005 RIS↗Parlament↗
Änderung des Mediengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 49/2005× zu MedienG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Mediengesetz (MedienG) 2017 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 38aneu
in Kraft 01.07.2005 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 49/2005 Art. 1 § 38a↗RIS↗

Entschädigung für ungerechtfertigte Beschlagnahme

Paragraph 38 a, (1) Wird die Beschlagnahme vom Gericht aufgehoben, ohne dass ein Schuldspruch ergeht oder auf Einziehung im selbstständigen Verfahren erkannt wird, so hat der Medieninhaber gegen den Privatankläger oder Antragsteller Anspruch auf Ersatz der durch die Beschlagnahme und das Verbreitungsverbot entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile. Liegt der Beendigung des Verfahrens eine vertragliche Einigung zu Grunde, so haftet der Privatankläger oder Antragsteller nur insoweit, als dies vertraglich vereinbart wurde.

  1. Absatz 2,Der Anspruch nach Absatz eins, ist bei sonstigem Verlust binnen sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens oder des selbstständigen Verfahrens geltend zu machen. Das Gericht hat den Antrag unverzüglich dem Privatankläger oder Antragsteller zur Äußerung binnen zwei Wochen zuzustellen. Das Gericht hat die Höhe der Entschädigung nach freier Überzeugung (Paragraph 273, ZPO) mit Beschluss festzusetzen und eine Leistungsfrist von vierzehn Tagen zu bestimmen. Gegen diese Entscheidung steht die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Der Beschluss über die Zuerkennung einer Entschädigung ist ein Exekutionstitel im Sinn des Paragraph eins, EO.