die Erteilung der Bewilligung mit Bedingungen oder Auflagen verbinden, die sich im gesamtwirtschaftlichen Interesse oder zur Erreichung eines Zieles einer nach Paragraph 5, Absatz 3, erlassenen Verordnung als erforderlich erweisen,
BGBl. I Nr. 50/2005
Außenhandelsgesetz 2005 – AußHG 2005 und Änderung des Kriegsmaterialgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Außenhandelsgesetz 2005 – AußHG 2005 erlassen und das Kriegsmaterialgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 10aufgehoben
Paragraph 10, Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft können nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche gemäß Paragraph 6
- Litera a
- Litera bzum Nachweis des Ursprungs einer Ware, insbesondere unter den Voraussetzungen des Paragraph 12, Ziffer eins bis 4, Ursprungszeugnisse verlangen;Präferenzursprungsnachweise sind als Ursprungszeugnisse anzuerkennen, sofern das für die Ware anzuwendende Herstellungskriterium zu jenem für den nichtpräferentiellen Ursprung nicht in Widerspruch steht,
- Litera cim Interesse der Kostenersparnis und Vereinfachung des Verfahrens Unternehmungen zeitlich begrenzte Globalbewilligungen erteilen, wenn dies dem Zweck der Bewilligungspflicht nicht zuwiderläuft.
- Litera dim Rahmen der internationalen Zusammenarbeit bei der Ausfuhrkontrolle auf Antrag für die Einfuhr von Waren internationale Einfuhrbescheinigungen und Wareneingangsbescheinigungen ausstellen,
- Litera eBestätigungen über das Nichtvorliegen einer Bewilligungspflicht oder eines Verbotes ausstellen.