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BGBl. I Nr. 50/2005

kundgemacht 09.06.2005 RIS↗Parlament↗
Außenhandelsgesetz 2005 – AußHG 2005 und Änderung des Kriegsmaterialgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Außenhandelsgesetz 2005 – AußHG 2005 erlassen und das Kriegsmaterialgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Außenhandelsgesetz 1995 (AußHG 1995) aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 10aufgehoben
in Kraft 21.08.1996 – 30.09.2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005 Art. 1 § 10↗RIS↗

Paragraph 10, Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft können nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche gemäß Paragraph 6

  1. Litera a
    die Erteilung der Bewilligung mit Bedingungen oder Auflagen verbinden, die sich im gesamtwirtschaftlichen Interesse oder zur Erreichung eines Zieles einer nach Paragraph 5, Absatz 3, erlassenen Verordnung als erforderlich erweisen,
  2. Litera b
    zum Nachweis des Ursprungs einer Ware, insbesondere unter den Voraussetzungen des Paragraph 12, Ziffer eins bis 4, Ursprungszeugnisse verlangen;
    Präferenzursprungsnachweise sind als Ursprungszeugnisse anzuerkennen, sofern das für die Ware anzuwendende Herstellungskriterium zu jenem für den nichtpräferentiellen Ursprung nicht in Widerspruch steht,
  3. Litera c
    im Interesse der Kostenersparnis und Vereinfachung des Verfahrens Unternehmungen zeitlich begrenzte Globalbewilligungen erteilen, wenn dies dem Zweck der Bewilligungspflicht nicht zuwiderläuft.
  4. Litera d
    im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit bei der Ausfuhrkontrolle auf Antrag für die Einfuhr von Waren internationale Einfuhrbescheinigungen und Wareneingangsbescheinigungen ausstellen,
  5. Litera e
    Bestätigungen über das Nichtvorliegen einer Bewilligungspflicht oder eines Verbotes ausstellen.