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BGBl. I Nr. 50/2005

kundgemacht 09.06.2005 RIS↗Parlament↗
Außenhandelsgesetz 2005 – AußHG 2005 und Änderung des Kriegsmaterialgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Außenhandelsgesetz 2005 – AußHG 2005 erlassen und das Kriegsmaterialgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Außenhandelsgesetz 1995 (AußHG 1995) aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 13aufgehoben
in Kraft 10.03.1995 – 30.09.2005 · idF BGBl. Nr. 172/1995 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005 Art. 1 § 13↗RIS↗

ABSCHNITT römisch sechs

Vorschreibung von Sicherheitsleistungen

Paragraph 13, Soweit es gemäß unmittelbar anzuwendendem Recht der Europäischen Union vorgesehen oder zur Erreichung der Ziele einer handelspolitischen Maßnahme erforderlich ist, hat der gemäß Paragraph 6, zuständige Bundesminister die Erteilung einer Bewilligung von einer Sicherheitsleistung für die Vornahme der zu bewilligenden Ein- oder Ausfuhr abhängig zu machen. Die Höhe der Sicherheit ist so zu bestimmen, daß die wirtschaftlichen Vorteile aus einer Unterlassung der bewilligten Einfuhr oder Ausfuhr ausgeglichen werden. Sicherheitsleistungen sind insbesondere durch Einlagebücher einer inländischen Bank oder durch eine Bankgarantie zu erbringen. Wird den mit der Sicherheitsleistung verbundenen Auflagen und Bedingungen zuwidergehandelt, hat der zuständige Bundesminister die Sicherheitsleistung bescheidmäßig für verfallen zu erklären.