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BGBl. I Nr. 50/2005

kundgemacht 09.06.2005 RIS↗Parlament↗
Außenhandelsgesetz 2005 – AußHG 2005 und Änderung des Kriegsmaterialgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Außenhandelsgesetz 2005 – AußHG 2005 erlassen und das Kriegsmaterialgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Außenhandelsgesetz 1995 (AußHG 1995) aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 14aufgehoben
in Kraft 10.03.1995 – 30.09.2005 · idF BGBl. Nr. 172/1995 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005 Art. 1 § 14↗RIS↗

ABSCHNITT römisch sieben

Errichtung und Tätigkeit des Beirates

Paragraph 14, (1) Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten wird zur Beratung der gemäß Paragraph 6, zuständigen Bundesminister ein Beirat errichtet. Ihm sind alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Warenverkehrs nach diesem Bundesgesetz sowie in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, insbesondere Angelegenheiten der Paragraphen 5, 6 und 12 dieses Gesetzes, zur Begutachtung vorzulegen. Darüber hinaus können dem Beirat Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie, die Überlassung von im Zollausland befindlichen Waren einschließlich Technologie oder die Vermittlung von Warenlieferungen einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein anderes Land zum Gegenstand haben, vorgelegt werden, wenn dies im Hinblick auf den Gegenstand der Aus- oder Einfuhr, Überlassung oder Vermittlung zweckmäßig ist.

  1. Absatz 2,Die Begutachtung gemäß Absatz eins, entfällt, wenn der Beirat nicht zusammentritt und die Bescheiderlassung zur Wahrung von Fristen oder zur Vermeidung von schweren wirtschaftlichen Nachteilen für den Antragsteller erforderlich ist. In diesen Fällen ist jedoch die Erledigung dem Beirat in seiner nächsten ordentlichen Sitzung nachträglich zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 3,Der Beirat beschließt seine Geschäftsordnung, die vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu genehmigen ist, mit einfacher Mehrheit. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf Absatz eins, die Tätigkeit des Beirates möglichst zweckmäßig zu regeln, insbesondere ist die Zusammensetzung des Beirates je nach der zu behandelnden Materie und der Zuständigkeit der Beiratsmitglieder festzusetzen. Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn sie dieser Voraussetzung entspricht.